WEKO erwirkt tiefe Interchange Fees für Mastercard Debitkarten |
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16.05.2024, Bern - Bei Zahlungen mit einer Debitkarte fallen Gebühren wie die Interchange Fee an. Die WEKO beschliesst mit Mastercard einvernehmlich eine Interchange Fee von 0,12 % für das inländische Präsenzgeschäft.
Im inländischen Präsenzgeschäft, d.h. wenn die Debitkarten physisch am Verkaufspunkt eingesetzt wird, lässt die WEKO einen Satz von 0,12 % zu, verbunden mit einem Cap von 30 Rappen ab Transaktionsbeträgen von 300 Franken, was einem durchschnittlichen Satz von 0,1 % entspricht. Dies ist erheblich tiefer als der Satz von 0,2 %, welchen die europäische Regulierung vorsieht. Diese einvernehmliche Regelung soll für alle Betroffenen Rechtssicherheit bei Innovationen bieten. Deshalb kann sie erst im Jahr 2033 gekündigt werden.
Für inländische Zahlungen im Internet und Zahlungen mit mobilen Geräten (E- und M-Commerce) gilt bis am 31. Oktober 2025 aufgrund früherer Verfahren ein Satz von 0,31%. Vor der Untersuchung haben sich die Wettbewerbsbehörden mit Mastercard darauf geeinigt, dass dieser Satz ab dem 1. November 2025 auf 0,28 % reduziert wird.
Diese Lösung gilt nur für alle Debitkarten von Mastercard. Die gleichzeitig eröffnete Untersuchung zu den inländischen Interchange Fees im Präsenzgeschäft mit Debitkarten von Visa wird fortgeführt und durch die vorliegende einvernehmliche Regelung nicht präjudiziert.
Inländische Interchange Fees sind die Gebühren, die eine Schweizer Kartenherausgeberin (normalerweise eine Bank) beim Einsatz ihrer Debitkarten erhält. Diese wird vom Zahlungsabwickler (dem Acquirer) im Rahmen seiner Händlerkommission an das Unternehmen weitergereicht, welches die Karte beim Zahlvorgang akzeptiert (typischerweise ein Händler), wobei die Interchange Fee nur eine von zahlreichen Komponenten der Händlerkommission ist.
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Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.
Quelle: WEKO
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