Schweizer und EU-Recht garantieren gleichwertigen Arbeitnehmerschutz

 


04.09.2024, Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. September 2024 den Bericht in Erfüllung des Postulats «Unterschiede zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht im Bereich des Arbeitnehmerschutzes» angenommen. Er kommt darin zum Schluss, dass das Schweizer und das EU-Recht den Arbeitnehmenden einen gleichwertigen Schutz garantieren. Somit ist keine Anpassung des Schweizer Rechts erforderlich.

Die interdepartementale Arbeitsgruppe, die aufgrund des Postulats eingesetzt wurde, hat die Bestimmungen von zwölf EU-Rechtstexten verglichen und dabei auch deren jeweilige Umsetzung in einzelnen Mitgliedsländern wie Frankreich, Deutschland oder den Niederlanden berücksichtigt. Die vergleichende Prüfung hat ergeben, dass die Schweizer Gesetzgebung in der grossen Mehrheit der Fälle dem EU-Recht entspricht. Es wurden nur punktuell Unterschiede festgestellt, wovon viele unbedeutend sind.

Die grössten Unterschiede betreffen zwei neuere EU-Richtlinien: die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union sowie die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Diese beiden EU-Richtlinien enthalten eine Reihe klar ausformulierter Rechte, die in der Schweizer Gesetzgebung nicht unbedingt vorhanden sind.

Keine Anpassung des Schweizer Rechts erforderlich
Selbst wenn durch eine Annäherung des Schweizer Rechts an diese EU-Richtlinien die Vorhersehbarkeit des Rechts und die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben verbessert würden, ist die Situation mit Blick auf den Arbeitnehmerschutz insgesamt ausgewogen und gleichwertig. Somit ist zurzeit keine Anpassung des Schweizer Rechts erforderlich, um das gleiche Schutzniveau zu erreichen.

Zudem setzt die Schweiz auf einen gelebten Dialog zwischen den Sozialpartnern. Dieser Ansatz hat sich in Phasen der Hochkonjunktur wie auch in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten bewährt. Eine einseitige Übernahme der EU-Richtlinien würde den Handlungsspielraum der Sozialpartner in der Schweiz einschränken, ohne Vorteile zu bringen.

Das Schweizer Arbeitsrecht ist unabhängig vom EU-Recht
Nach der Ablehnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 1992 hat die Schweiz gewisse Teile ihres Arbeitsrechts autonom an das EU-Recht angepasst. Somit hat das EU- Recht die Entwicklung des Schweizer Arbeitsrechts und der Rechtsprechung beeinflusst. Obwohl die Schweiz nicht zur Übernahme von EU-Recht verpflichtet ist, verfolgt sie dessen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie, soweit sie zur Erreichung der Ziele unseres Landes beitragen.

Die überprüften Rechtsakte sind nicht Gegenstand der laufenden Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU. Der Bundesrat strebt allerdings eine Angleichung des Rechts von entsandten Arbeitnehmenden gemäss Anwendungsbereich des Personenfreizügig­keitsabkommens (FZA) an das in diesem Bereich geltende EU-Recht an. Es geht darum, die Lohn- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmende langfristig zu gewährleisten - dabei soll gleichzeitig das aktuelle Schutzniveau auf dem Schweizer Arbeitsmarkt erhalten werden, und es soll verhindert werden, dass die Unternehmen einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt sind.


Medienkontakt:
Kommunikation WBF
info@gs-wbf.admin.ch
+41 58 462 20 07

Über Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF:
Im WBF geht es einerseits um Wirtschaftsangelegenheiten und Handelspolitik. Zu diesem Bereich gehört auch die Landwirtschaftspolitik. Andererseits steht der Bereiche Bildung, Forschung und Innovation im Fokus. Dazu kommen weitere Themen wie etwa das Wohnungswesen.

Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen ist dem Generalsekretariat unterstellt. Die Aufgabe des Büros ist es, das allgemeine Konsumenteninteresse zu wahren und gleichzeitig den spezifischen Kollektivinteressen der Verbraucher und den Interessen der Gesamtwirtschaft gebührend Rechnung zu tragen.

Weitere Informationen und Links:



Newsletter abonnieren
Auf  diesem Link abonnieren Sie unseren Newsletter und sind stets aktuell informiert.


Eigene News publizieren
Haben Sie eine aktuelle Firmeninformation oder ein Angebot, dass Sie hier publizieren möchten?
Auf  diesem Link erfassen Sie die entsprechenden Informationen.

www.helpnews.ch

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenteninformationen für Schweizerinnen und Schweizer. Mit über 150 Suchmaschinen und Informationsportalen gehört HELP Media AG zu den Marktleadern im Schweizer Onlinemarkt.

offene Jobs
Referenzen
  Online-Shop

HELP Media AG in Social Networks
Facebook X (früher Twitter) Instagram LinkedIn YouTube

Aktuelle News

Neue Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern ab 2025
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 19.09.2024

Atmung und Herzschlag beeinflussen die Wahrnehmung
Schweizerischer Nationalfonds SNF, 19.09.2024

Siehe mehr News

Ihre Werbeplattform

HELP.CH your e-guide ® ist ein führendes Verzeichnis der Schweiz mit über 18 Mio. erweiterten Wirtschafts- und Firmendaten, 2'500 eigenen Schweizer Webadressen (Domains) und 150 eigenständigen Informationsportalen. Ausserdem betreibt der Onlineverlag HELP Media AG eines der grössten Schweizer Medien-Netzwerke mit über 1 Mio. Webseiten in allen Interessensbereichen.

www.help.ch

Kontakt

  • Email:
    info@help.ch

  • Telefon:
    +41 (0)44 240 36 40
    0800 SEARCH
    0800 732 724

  • Zertifikat:
    Sadp