Eidgenössische Volksabstimmung vom 24. November 2024 / Mietrecht: Zwölf nicht stichhaltige Behauptungen der Gegner

 


18.10.2024, Zürich (ots) - Morgen wird Wirtschaftsminister Guy Parmelin gegenüber den Medien die Haltung des Bundesrats zu den beiden Mietrechtsanpassungen darlegen, die am 24. November vors Volk kommen. Bundesrat und Parlament empfehlen ein Ja zu beiden Vorlagen.Morgen Dienstag, 15. Oktober 2024 wird Wirtschaftsminister Guy Parmelin gegenüber den Medien die Haltung des Bundesrats zu den beiden Mietrechtsanpassungen darlegen, die am 24. November vors Volk kommen. Bundesrat und Parlament empfehlen ein Ja zu beiden Vorlagen.

Auf der anderen Seite stehen die Gegner, deren Argumentation gespickt ist von Un- und Halbwahrheiten - hier ihre zwölf häufigsten Behauptungen:

Kündigung wegen Eigenbedarfs

"Die Eigenbedarfskündigung wird nur vorgeschoben, um eine Wohnung anschliessend teurer zu vermieten."

Klarstellung des SVIT Schweiz: Vorgeschobene Eigenbedarfskündigungen sind sowohl unter dem bisherigen als auch unter dem revidierten Gesetz rechtswidrig. Jeder Mietende kann eine Eigenbedarfskündigung einfach, ohne Kostenfolge und ohne Risiko durch die Schlichtungsstelle auf die Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Daran ändert sich gar nichts.

"Eigenbedarfskündigungen werden erleichtert und Mietende damit einfacher aus der Wohnung geworfen."

Tatsache ist vielmehr, dass vielen privaten Käufern und Erben ihr rechtmässiges Eigentum vorenthalten wird - und zwar durch hohe formalistische Hürden der Gerichte und wegen einseitigem Mieterschutz. Es ist heute zu schwierig, die Dringlichkeit des Eigenbedarfs nachzuweisen.

"Die Kriterien für eine rechtmässige Eigenbedarfskündigung sind schwammig. Damit steigt die Rechtsunsicherheit."

Es gäbe nur eine wirklich rechtssichere Lösung: "Kauf bricht Miete." Das wollen aber weder Eigentümer- noch Mietervertreter. Also muss jeder Fall von den Schlichtungsbehörden individuell geprüft werden - und das ist richtig so.

"Erstreckungen sind nötig, weil die Mieter in der gesetzlichen Kündigungsfrist keine Alternative finden."

Heute finden eigentliche Erstreckungsexzesse statt, weil Mietende angeblich keine angemessene Alternative finden. Bis zu vier Jahre sind keine Ausnahme. Das hat nichts mehr mit einer sinnvollen Suchfrist zu tun. Vielmehr sollen Mietende so lange wie möglich von den Privilegien günstiger Wohnungen profitieren können. Das ist stossend.

"Die einfachere Kündigung dient dazu, dass die Immobilienkonzerne ihre Rendite erhöhen."<

Wie es der Begriff sagt, hat Eigenbedarf nichts mit institutionellen Immobilienbesitzern zu tun, sondern mit privaten Käufern oder Erben von Wohneigentum. Leidtragende sind heute vor allem junge Familien, die eine vermietete Liegenschaft kaufen, diese aber nicht selber nutzen dürfen.

"Die Vereinfachung der Eigenbedarfskündigung ist eine Aufweichung des Kündigungsschutzes."

Mit der Änderung muss der Eigenbedarf "bedeutend" und "aktuell" sein. Die Gerichte werden die Begründungen also auch weiterhin nicht leichtfertig anerkennen und jeden Fall prüfen.

Untermiete

"Die Einschränkung der Untermiete dient nur dazu, Mietende zu vertreiben und die Wohnung anschliessend teurer weiterzuvermieten."

Untermiete ist und bleibt grundsätzlich möglich. Es ist aber häufig sogar so, dass die Mietenden eine Wohnung oder ein Zimmer zu missbräuchlichen Bedingungen - meist viel zu teuer - untervermieten. Dem soll nun ein Riegel geschoben werden.

"Die zwingende Schriftlichkeit bei der Untermiete führt zu mehr Bürokratie."

Bürokratie hiesse, dass ein Amt die Bedingungen der Untermiete prüfen würde. Das ist natürlich nicht der Fall. Die Schriftlichkeit schafft Missverständnisse aus der Welt. Was abgemacht wurde, ist schwarz auf weiss festgehalten.

"Der Vermieter kann die Untermiete neu mit einer beliebigen Begründung ablehnen."

Die paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsstelle wird auch weiterhin die Argumente und Interessen beider Parteien gegeneinander abwägen.

"Die zweijährige Maximaldauer schränkt Mieterrechte ein."

Der Vermieter soll sich gegen seinen Willen keine längere Untervermietung als zwei Jahre mehr gefallen lassen müssen. Damit soll eine zeitlich unbeschränkte Untervermietung durch Mietende verhindert werden, die gar nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren wollen. Das ist auch im Interesse von Wohnungssuchenden.

"Studierende finden keinen Wohnraum mehr, weil Wohngemeinschaften eingeschränkt werden."

Es ist nicht einzusehen, warum Wohnungen, die bereits heute als WG vermietet werden, in Zukunft nicht mehr als WG vermietet werden sollen. Heute wie morgen ist dafür das Einverständnis des Vermieters nötig. Umgekehrt ist mit Einwilligung auch eine längere als die zweijährige Untermiete möglich.

"Wohnungen sind künftig unterbelegt, weil die längerfristige Vermietung eines Zimmers nicht mehr möglich ist."

Ein Vermieter hätte es schwer, in einem solchen Fall einen "wesentlichen Nachteil" nachzuweisen, wie dies das Gesetz fordert. Anders sähe es bei tageweiser Vermietung über Plattformen wie Airbnb aus. Bei solchen ist aber der "Mietzins" ohnehin meist widerrechtlich.

Pressekontakt:

SVIT Schweiz

Ivo Cathomen

Stv. Geschäftsführer
ic@svit.ch


Über SVIT Schweiz:
Der SVIT gliedert sich in zehn Mitgliederorganisationen in der ganzen Schweiz. Dazu kommen fünf eigenständige Fachkammern.

Im SVIT sind zehn regionale Mitgliederorganisationen und fünf Fachkammern (die Schätzungsexperten-Kammer, die Kammer Unabhängiger Bauherrenberater, die Maklerkammer, die Facility Management Kammer und die Fachkammer Stockwerkeigentum) zusammengeschlossen.

Für seine Mitglieder dient der Verband als erfahrener 360-Grad-Partner, der nebst Know- how und einem hochkarätigen Netzwerk vielfältige Services am Puls der Zeit bietet und entwickelt.

Quellen:
  HELP.ch

Weitere Informationen und Links:



Newsletter abonnieren
Auf  diesem Link abonnieren Sie unseren Newsletter und sind stets aktuell informiert.


Eigene News publizieren
Haben Sie eine aktuelle Firmeninformation oder ein Angebot, dass Sie hier publizieren möchten?
Auf  diesem Link erfassen Sie die entsprechenden Informationen.

www.helpnews.ch

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenteninformationen für Schweizerinnen und Schweizer. Mit über 150 Suchmaschinen und Informationsportalen gehört HELP Media AG zu den Marktleadern im Schweizer Onlinemarkt.

offene Jobs
Referenzen
  Online-Shop

HELP Media AG in Social Networks
Facebook X (früher Twitter) Instagram LinkedIn YouTube

Aktuelle News

Bundespräsidentin Amherd besucht Polen im Hinblick auf dessen bevorstehende EU-Ratspräsidentschaft
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 18.10.2024

Lidl Schweiz: 1'000 Preissenkungen durchgeführt
Lidl Schweiz AG, 18.10.2024

Siehe mehr News

Ihre Werbeplattform

HELP.CH your e-guide ® ist ein führendes Verzeichnis der Schweiz mit über 18 Mio. erweiterten Wirtschafts- und Firmendaten, 2'500 eigenen Schweizer Webadressen (Domains) und 150 eigenständigen Informationsportalen. Ausserdem betreibt der Onlineverlag HELP Media AG eines der grössten Schweizer Medien-Netzwerke mit über 1 Mio. Webseiten in allen Interessensbereichen.

www.help.ch

Kontakt

  • Email:
    info@help.ch

  • Telefon:
    +41 (0)44 240 36 40
    0800 SEARCH
    0800 732 724

  • Zertifikat:
    Sadp