WEKO sanktioniert vertikale Preisabrede

 

Wettbewerbskommission WEKO

03.06.2009, Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 25. Mai 2009 die beiden Unternehmen Felco SA und Landi Schweiz AG sanktioniert. Der zwischen den beiden Unternehmen geschlossene Vertriebsvertrag beinhaltet einen fixen Wiederverkaufspreis und verstösst dadurch gegen das Kartellgesetz (KG). Im Rahmen der Bonusregelung hatte sich Felco SA aus eigenem Antrieb angezeigt. In der Folge schlossen die beiden Unternehmen mit den Wettbewerbsbehörden eine einvernehmliche Regelung und passten ihr Verhalten dem Gesetz an.

Es handelt sich um den ersten Fall, bei welchem Sanktionen in Zusammenhang mit einer vertikalen Preisabrede, die im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG als besonders wettbewerbsschädlich gelten, auferlegt werden. Die WEKO hat am 2. Juli 2007 eine Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden erlassen, welche die Bekanntgabe der Kriterien zur Beurteilung solcher Abreden bezweckt. Der Grundsatzentscheid bestätigt, dass Vertikalabreden über Festpreise nach schweizerischem Recht, wie in der europäischen Gesetzgebung auch, grundsätzlich unzulässig sind. Solche sind nur in ausserordentlichen Fällen gerechtfertigt, beispielsweise während der Markteinführung eines neuen Produktes auf dem Schweizer Markt.

Felco SA ist ein schweizerisches Unternehmen, welches Baum- und Gartenscheren herstellt. Sie unterhält bereits seit mehreren Jahren eine Geschäftsbeziehung zu Landi Schweiz AG, die einen Teil ihrer Produkte vertreibt. Im September 2006 haben die beiden Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen, der einen festen Wiederverkaufspreis für bestimmte Felco- Produkte vorsieht, die längst auf dem Markt eingeführt waren. Nachdem Felco SA festgestellt hatte, dass dieser Vertrag gegen das KG verstossen könnte, entschied das Unternehmen am 15. August 2007, sich im Rahmen der Bonusregelung bei den Wettbewerbsbehörden anzuzeigen. Im Laufe des Verfahrens haben dann beide Unternehmen eine einvernehmliche Regelung mit dem Sekretariat der Wettbewerbskommission abgeschlossen. Diese wurde am 25. Mai 2009 von der WEKO genehmigt, die darüber hinaus die zwei Unternehmen für ihr unzulässiges Verhalten sanktioniert hat.

Über Wettbewerbskommission WEKO:
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 12 vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das Kartellgesetz verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige Sachverständige - in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren - gebildet wird. Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im Vordergrund stehen und dass andererseits genügend Know-how verfügbar ist, um sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der gesetzlichen „Spielregeln" den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu verschaffen.

Quelle: WEKO

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